Festlegung der kommunalen Hebesätze und Erlass einer Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuer 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das derzeitige grundsteuerliche Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt.
Nach den derzeit noch geltenden Gesetzesnormen basiert die Grundsteuerberechnung auf Jahrzehnten alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten).
Mit der Grundsteuerreform ist der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu zu bewerten und zukünftig die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln.
Bayern hat für die Grundsteuerneuregelung nicht das Bundesmodell übernommen, sondern geht einen Sonderweg. Neue Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer in Bayern sind die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie die Nutzungsart. Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle.
Die neuen Grundsteuerregelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft. Tendenziell müssen Eigentümer größerer bayerischer Grundstücke und größerer Gebäudeflächen mehr Grundsteuer bezahlen. Insgesamt betrachtet sollen jedoch Städte und Gemeinden durch den Grundsteuer-Systemwechsel nicht mehr Grundsteuer einnehmen als bislang. Anhand der Festlegung des kommunalen Grundsteuerhebesatzes kann eine Gemeinde die Grundsteuerhöhe mitbestimmen.
Die Gemeinde Rottendorf hat daher zum 01.01.2025 die kommunalen Hebesätze neu festgesetzt:
Grundsteuer A 285 v.H. (vorher 260 v.H.)
Grundsteuer B 300 v.H. (vorher 275 v.H.)
Gewerbesteuer 320 v.H. (keine Änderung)
Die Satzung ist auf der Homepage der Gemeinde Rottendorf unter diesem Link veröffentlicht.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass alle vor dem 01.01.2025 erlassenen Bescheide nach altem Recht zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft kraft Gesetzes aufgehoben werden.
Bestehende Daueraufträge müssen daher geändert, bzw. gelöscht werden.